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Am 28. Oktober 2010 wurde das Elfte Änderungsgesetz zum Atomgesetz im Bundestag verabschiedet. Damit besiegelten die Abgeordneten, was bereits einen Monat zuvor von der Bundesregierung entschieden worden war: die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke.
Einen Monat später, am 26. November 2010 ging das Gesetz auch durch den Bundesrat. Da die Bundesregierung das Gesetz als Einspruchsgesetz deklariert hatte, durfte die Länderkammer nicht mit entscheiden - Verfassungsrechtler beurteilen dies als verfassungswidrig. Jetzt liegt es an Bundespräsident Wulff, den Atom-Deal der Bundesregierung noch zu stoppen.
Die mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP Ende Oktober verabschiedete Novelle des Atomgesetzes sieht vor, dass die Atomkraftwerke in Deutschland im Durchschnitt 12 Jahre länger laufen dürfen, als im "Atomkonsens" von Rot-Grün im Jahr 2000 festgelegt wurde. Bis weit über das Jahr 2040 hinaus könnten die Meiler damit am Netz bleiben. Bereits zum 1. Januar 2011 soll das Gesetz in Kraft treten.
Doch von allen Seiten gibt es heftigen Widerstand gegen die Atompläne, unter anderem auch von Verfassungsrechtlern: Viele renommierte Expert/innen halten den eingeschlagenen Weg für verfassungswidrig. Denn laut Grundgesetz hätte auch der Bundesrat über eine Änderung des Atomgesetzes entscheiden müssen - dies jedoch hat die Bundesregierung erst einmal vereitelt, indem sie das Gesetz einfach als Einspruchsgesetz deklarierte. Denn seit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Mai 2010 ist die schwarz-gelbe Mehrheit in der Länderkammer dahin.
Ist ein Gesetz erst einmal vom Bundestag verabschiedet, unterscheidet man zwischen zwei Arten von Gesetzen: Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen. Während Einspruchsgesetze keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen, müssen Zustimmungsgesetze auch im Bundesrat eine Mehrheit finden.
Zustimmungsbedürftig sind im Wesentlichen solche Gesetze, die z.B. das Grundgesetz ändern oder in die Kompetenzen der Länder eingreifen. Zwar werden auch Einspruchsgesetze dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt, dieser kann auch einen Vermittlungsausschuss einberufen, in letzter Instanz kann er jedoch vom Bundestag überstimmt werden. Dies ist bei Zustimmungsgesetzen anders: Hier hat der Bundesrat das letzte Wort.
Am Schluss des Gesetzgebungsprozesses steht dann der Bundespräsident: Er muss noch einmal prüfen, ob alle Verfahrensschritte rechtmäßig durchlaufen wurden. Abschließend besiegelt er das Gesetz mit seiner Unterschrift. Erst damit kann das Gesetz in Kraft treten.
Um zu verhindern, dass der Bundesrat den Atom-Deal kippen kann, hat die schwarz-gelbe Bundesregierung das neue Atomgesetz zur Verlängerung der AKW-Laufzeiten einfach zum Einspruchsgesetz erklärt - und somit die Länderkammer faktisch umgangen. Doch aus Sicht vieler Verfassungsrechtler/innen war das Vorgehen der Bundesregierung verfassungswidrig.
Prominentester Vertreter ist der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, CSU-Mitglied. Im Auftrag von Umweltminister Norbert Röttgen erstellte er im Frühjahr ein Rechtsgutachten zur Frage, ob der Bundesrat einer Änderung des Atomgesetzes zustimmen muss. Sein Urteil: Ja, denn längere Laufzeiten stellten eine "wesentliche [...] Änderung des bestehenden Atomrechts" dar, welche nach Artikel 87 c des Grundgesetzes zustimmungsbedürftig sei (S. 11). Der Verwaltungswissenschaftler Prof. Joachim Wieland bestätigte diese Rechtsauffassung in einem weiteren, ebenfalls für das BMU verfassten Gutachten.
Ein neues, vom Kasseler Professor Alexander Roßnagel erstelltes Rechtsgutachten untersucht das konkrete Änderungsgesetz von Schwarz-Gelb und kommt zum selben Ergebnis: Die Laufzeitverlängerungen seien zustimmungspflichtig, weil sie in die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingriffen. Durch die Verlängerung der Laufzeiten müssten die Länder die Aufsicht über die Atomkraftwerke entsprechend länger im Auftrag des Bundes ausüben. Die Länder seien also gezwungen, ihre Verwaltungstätigkeit und Personalplanung in erheblichem Maße umzustrukturieren. Daher sei eine Zustimmung der Länderkammer vonnöten.
Nach der Zustimmung im Bundestag am 28. Oktober wurde das Gesetz dem Bundesrat bei seiner Sitzung Ende November vorgelegt - als Einspruchs-, nicht als Zustimmungsgesetz. Da es im Bundesrat zwar keine Mehrheit FÜR das Gesetz, durch die Enthaltung einiger Länder aber leider auch keine Mehrheit GEGEN das Gesetz gab, konnte auch der Vermittlungsausschuss nicht einberufen werden. Das Gesetz gilt daher als vom Bundesrat angenommen, auch wenn es keine explizite Mehrheit für das Gesetz gab.
Etliche SPD-regierte Länder haben angekündigt, gegen diese faktische Umgehung des Bundesrates vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. Doch bis die Karlsruher Richter entschieden haben, können viele Monate, wenn nicht gar Jahre, ins Land gehen, in denen das Atomgesetz längst in Kraft getreten ist.
Daher liegt es jetzt in der Hand von Bundespräsident Wulff: Er muss seine Verantwortung als Bundespräsident wahrnehmen und seine Unterschrift unter dem Gesetz verweigern. Schon mehrfach haben Wulffs Vorgänger Gesetze wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gestoppt. In seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident vertrat Wulff selbst die Auffassung, dass längere Laufzeiten die Zustimmung des Bundesrats brauchen.
Nicht nur formell, auch inhaltlich gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des schwarz-gelben Atomgesetzes: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sieht einen Verfassungsbruch nicht nur in der Umgehung des Bundesrates, sondern führt auch verfassungsrechtliche Bedenken durch die ungelöste Endlagerfrage und einen Verstoß gegen die Pflicht zur "bestmöglichen Schadensvorsorge" an. Gemeint ist damit die befürchtete Absenkung des Sicherheitsniveaus für Atomkraftwerke.