Nimm mit 607.040 Campact-Aktiven Einfluss
auf aktuelle politische Entscheidungen.
Sehr geehrter Herr Metzges,
im Anhang zu meiner Antwort vom 15. Juni 2007 beantworte ich gerne Ihre beiden Nachfragen:
Zu Frage 1:
Solange seitens der EU kein Schwellenwert für Saatgut festgesetzt ist, ist einzig und allein der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % rechtlich bindend. Ich weiß nicht, was Sie mit der Aussage meinen, dass der Schwellenwert ?nur zum Tragen kommt, wenn die Belastung zufällig und technisch unvermeidbar ist?. Der Schwellenwert von 0,9 % an sich ist nicht an Bedingungen geknüpft. Wird er überschritten, egal auf welche Weise, so ist das Produkt/die Ware als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.
In dem Gesetzentwurf bleibt es grundsätzlich dabei, dass derjenige, der durch die Einträge von gentechnisch veränderten Pflanzen einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden ersetzt bekommen soll. Es bleibt somit bei der Haftung sowohl für Verschulden (deliktischer Schadenersatzanspruch) als auch ohne Verschulden (nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch). Dieser Fall kann allerdings nur dann eintreten, wenn die Pflanzen des Nachbarn gleichzeitig mit dem Mais in Blüte stehen. Um sich in dieser Hinsicht zu entlasten, kann der Landwirt durch Vertrag mit dem saatgutliefernden Unternehmen den Schadenersatz für den Fall regeln, dass er die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten hat und trotzdem aufgrund extremer Witterung ein Schaden eintritt. Derartige Vertragsmodelle werden derzeit modellhaft formuliert und dann als Hilfestellung veröffentlicht.
Zu Frage 2: Die eindeutige Aussage der Experten zu diesem Punkt lautet wörtlich: ?Wer bestellt, muss zahlen?. Wird also zwischen zwei Vertragspartnern vereinbart, dass die Ware den Schwellenwert von 0,9 % einhält, muss unter den Partnern geklärt werden, wer die Testkosten bezahlt. Es ist noch einmal zu betonen, dass auch nach den Aussagen dieser Experten Verträge unter der 0,9 %-Schwelle keine Haftung Dritter auslösen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Möllring
Günter Metzges schrieb:
Sehr geehrte Frau Dr. Moellring,
haben Sie Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Ich habe dazu noch zwei Nachfragen. Frage 1:
Sie sagen, eine wichtige Vorfrage für die Ausgestaltung von Koexistenzmaßnahmen sei ein EU-einheitlicher Grenzwerte für Saatgut und Sie zitieren Experten, die einzig den Kennzeichnungsschwellenwert für rechtlich bindend halten, der ja selbst nur zum Tragen kommt, wenn die Belastung zufällig und technisch unvermeidbar ist. Mir bleibt bei Ihrer Antwort unklar, welche Position Sie selbst aufgrund dessen einnehmen. Ab wann soll nach Ihrer Meinung die Haftung gelten?
Frage 2: Mir wird aufgrund Ihrer Antwort nicht klar, wer die Analysekosten zur Feststellung gentechnischer Verunreinigung tragen soll, der Gentechnik-Produzent oder wie bisher der davon betroffene Nachbar-Landwirt. Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen Günter Metzges