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Alle Abgeordnete sortiert nach:
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Evelyne Gebhardt
 | | Partei: | SPD |
| Bundesland: | Baden-Württemberg |
| Position: | dagegen |
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EP-Ausschüsse
- Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und I; als stellvertretendes Mitglied
- Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz; als Mitglied
Adressen
- , Lehmgrubengasse 1, 74653, Künzelsau, Deutschland
Kontaktdaten
| Telefon | 079 40/591 22 |
| Telefax | 079 40/591 44 |
| Email | EGebhardt.MdEP_at_t-online.de |
Infos
Finger weg von der Software
Finger weg von der Software", hatte die SPD-Abgeordnete Evelyne Gebhardt aus Mulfingen (Hohenlohekreis) im Europäischen Parlament gefordert. [...] "Wer Software patentiert, spielt dem großen Kapital in die Hand, nicht aber der großen Intelligenz." [...] sagte die Abgeordnete, die sich schon im Kampf gegen Genpatente durchgesetzt hatte. 24.9.2003, Homepage von Monica Lochner MdL
Position der Richtlinie zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen
Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass die Richtlinie in der vorliegenden Form in die falsche Richtung weist. Normalerweise fördern Patente Innovationen, da sie den Anreiz bieten Forschungen zu betreiben, aus denen neue technische Entwicklungen und damit Erfindungen entstehen können.
Sowohl im Kommissionsvorschlag wie auch in der Entscheidung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments haben wir es mit dem Bruch eines Grundprinzips des Patentrechts zu tun, nämlich das grundsätzlich eine Patentveröffentlichung ohne Angabe des Quelltextes möglich gemacht wird.
Durch die fehlende Definition des Begriffs "technisch" und dem Fehlen einer wirksamen Abgrenzung zwischen "computerimplementierter Erfindung " und reinem Softwareprogramm kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses Gesetz auch Software patentiert wird, wie es neuerdings verstärkt Praxis des Europäischen Patentamtes geworden ist. Aus vielen Beispielen möchte ich nur Folgende erwähnen: Patent ep1231716: Umwandlung von Dezimal nach Binärzahlen, ep0621528: Rückgängigmachung mehrerer Benutzerhandlungen; oder ein noch nicht erteiltes Patent, aber beantragt: ep 1249000: Verkauf juristischer Dienstleistungen über das Internet.
Anknüpfungspunkt bei all diesen Patentansprüchen ist, dass es sich um eine technische Anwendung über Computer handele. Das beweist wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass nicht durch einen schwammigen Begriff der Technizität Computersoftware definitorisch zu Technik erklärt und dadurch patentierbar wird.
Also müssen technische Lösungen, die computerimplementiert umgesetzt werden und patentfähig sind, eindeutig bestimmt werden.
Anwendungsprogrammierung braucht auch nicht patentierbar sein, da für Software das Urheberrecht greift, das offenbar einen großen Marktvorsprung garantiert, denn die Investitionen und Innovationen in diesem Bereich waren in den letzten Jahren, auch ohne Softwarepatentierung sehr hoch.
Das Urheberrecht in diesem Bereich ist auch das sinnvollere Instrument, da es wesentlich besser den Anforderungen kurzlebiger (die zahlreichen Updates beweisen das sehr wohl) Neuheiten und dem Wesen der Kreativität im Bereich von Softwareentwicklung entspricht.
Die Entwicklung von Software ist ein kreativer Vorgang, ähnlich beispielsweise dem Komponieren eines Musikstückes. Die Noten würden dabei den Programmbefehlen entsprechen und die Melodie das lauffähige Programm darstellen. Niemand käme auf die Idee eine bestimmte Abfolge von Noten patentieren zu lassen, denn genau diese Abfolge könnte ein anderer Musiker dann nicht mehr verwenden, obgleich die daraus entstehende Melodie eine ganz andere wäre. Überträgt man das auf Programmbefehle, könnten Befehlszeilen eines Programms plötzlich eine Patentverletzung darstellen, da ja bereits die Abfolge von einzelnen Befehlen patentierbar wäre. Eine solche, funktionsfähige Abfolge von Befehlen ist aber keine Erfindung, sondern vielmehr eine Neukomposition von Algorithmen.
Ähnlich dem Musiker, der völlig überfordert wäre, müsste er jede Notenabfolge in seinem Musikstück auf eine Patentverletzung prüfen, würden Programmierer ihre Probleme damit haben, müssten sie jede Befehlszeile eines Programms auf eine Patentverletzung prüfen. Für die dazugehörige Recherche oder gar die Unterhaltung einer eigenen Rechtsabteilung wären sowohl einzelne Programmierer als auch kleine und mittelständische Unternehmen (kurz KMU) überfordert. Wir würden den vielen KMU's in Europa einen Bärendienst erweisen, wenn wir den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Weg gehen würden.
Die Stärke der KMU's ist, dass sie flexibel auf besondere Wünsche und Problemlösungen ihrer Kunden eingehen können. Sie sind aber auch sehr darauf angewiesen schnell zu agieren und können sich die Zeitverschwendung von Patentrecherchen nicht leisten.
Ein weiteres Problem wirft der Richtlinienentwurf in der bestehenden Form auf: die Nachprüfbarkeit durch die Patentämter ist nicht mehr gegeben. Wie soll ein Patentamt denn wissen, ob es eine Open-Source-Software vielleicht schon vor einem beantragten Patent zu der betreffenden computerimplementierten Erfindung gab oder, da es ja dann auch um einzelne Codezeilen geht, wie soll das Patentamt in einer globalisierten Welt denn noch den Überblick über bisher im Rahmen von computerimplementierten Erfindungen patentierte Codezeilen behalten?
Damit habe ich Ihnen ein paar der Gründe genannt, die es in unseren Augen zwingend notwendig machen, den Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission, aber auch die Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament so zu verändern, dass die Grenzen zwischen patentfähigen Erfindungen und nicht patenfähigen Softwarekomponenten klar definiert werden. 11.5.2005, E-Mail
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